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Die
Jugendordnung im TSV 1896 Freilassing e.V
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§1 Der
Verein TSV 1896 Freilassing e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der
entsprechenden Fachverbände an. § 2 Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis
18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilungen. § 3
Aufgaben der Vereinsjugend Aufgabe
der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die
Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vertretung
gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung. Die
Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet im Rahmen
der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. §
4
Organe Die Organe sind: ·
der
Vereinsjugendtag (VJT) ·
der
Vereinsjugendausschuss (VJA) ·
die
Vereinsjugendleitung (VJL) ·
die
Jugendtage der Abteilungen (AJT) ·
die
Jugendleitungen der Abteilungen (AJL) §
5 Vereinsjugendtag (VJT) Es
gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag
ist das oberste Organ der Vereinsjugend. a)
Zusammensetzung des Vereinsjugendtages, Stimmberechtigung ·
dem Vereinsjugendausschuss (VJA) ·
allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins ab dem vollendeten 10.
Lebensjahr ·
allen Mitarbeitern in der Jugend des Vereins Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht.
Event. beratende Mitglieder des Vereinsjugendausschusses sowie die Beisitzer der
Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14 Jahre alt sein.
Der/die Vorsitzende bzw. stv. Vorsitzende der Vereins- und
Abteilungsjugendleitungen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die
Abteilungsjugendsprecher/Innen bzw. Stv. müssen mindestens 14 aber noch unter
18 Jahren sein; dies trifft genauso auf den/die Vereinsjugendsprecher/In und
dessen/deren Stv. zu. Anm.:
Mitarbeiter in der Jugend des Vereins über 18 Jahre ohne gewählte Funktion
haben jedoch kein Stimmrecht am VJT. b) Aufgaben des Vereinsjuqendtages: · Wahl des/der Vereinsjugendleiters/In und dessen/deren Stv. · Wahl des/der Vereinsjugendsprechers/In und dessen/deren Stv. ·
Wahl von 4 Beisitzern des Vereinsjugendausschusses ·
Festlegung von Grundsätzen der Vereinsjugendarbeit, · Beschlussfassung über vorliegende Anträge (die Antragsfrist beträgt 15 Tage vor dem Vereinsjugendtag) ·
Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Jahr ·
Entlastung der Vereinsjugendleitung c) Zeit: Der
ordentliche Vereinsjugendtag findet jedes Jahr statt. Neuwahlen finden im Turnus
von 2 Jahren statt. Der Vereinsjugendtag soll mindestens 2 Wochen vor der
Mitgliederhauptversammlung stattfinden.
Er wird mindestens 2 Wochen vorher von dem/der Vorsitzenden durch
Aushang und Bekanntgabe in den Medien einberufen. §
6 Vereinsjugendausschuss ( VJA ) a) Der VJA besteht aus: · dem/der Vereinsjugendleiter/In und dessen/deren Stv. · dem/der Vereinsjugendsprecher/In und dessen/deren Stv. · den Abteilungsjugendleitern/Innen oder deren Stellvertreter · den Abteilungsjugendsprechern/Innen oder deren Stv. ·
4
gewählten Beisitzern b) Sitzungen: Die Sitzungen des VJA finden nach Bedarf aber mindestens 2 mal jährlich
statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des VJA ist vom Vorsitzenden der
Vereinsjugendleitung eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen. c) Aufgaben des Vereinsjugendausschusses: · die Behandlung eingereichter Anträge · Diskussion und Bearbeitung von aktuellen Themen ·
die
Entscheidung über die Nachwahl eines Ersatzmitgliedes, falls ein Mitglied des
VJA während der Amtsperiode ausscheidet. §
7 Vereinsjugendleitung ( VJL ) a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus: · dem/der Vorsitzenden (Vereinsjugendleiter/In) · dem/der stv. Vorsitzenden · dem/der Vereinsjugendsprecher/In und dessen/deren Stv. · einem Beisitzer aus dem VJA der vom VJA jeweils bestimmt wird b) Der/die Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied des
Vereinsausschusses. Langfristig gesehen soll angestrebt werden, dass der/die
Vorsitzende der VJL stimmberechtigtes Mitglied in der Vereinsvorstandschaft
werden soll. c) Der VJL obliegt die Leitung der Vereinsjugend im Rahmen der Satzung
und Ordnungen des Vereins sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und VJA . d) Die Mitglieder der VJL werden vom Vereinsjugendtag auf die Dauer von
2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus kann der VJA für die
restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen. § 8 Jugendtag
der Abteilungen a) Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage der Abteilungen.
Sie sind oberstes Organ der Jugend jeder Abteilung des Vereins. Sie bestehen aus
den jugendlichen Mitgliedern der Abteilungen ab dem 10. Lebensjahr und allen
Mitarbeitern innerhalb der Abteilungsjugend. b) Aufgaben der Abteilungsjugendtage: · Wahl des/der Abteilungsjugendleiters/In und dessen/deren Stv. · Wahl des/der Jugendsprechers/In und dessen/deren Stv. · Wahl der Delegierten zu Jugendtagen (Kreis, Stadt, Bezirk usw.), zu denen die Abteilung Delegationsrecht hat. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendarbeit in der Abteilung c) Zeit: Der ordentliche Jugendtag der Abteilungen soll jährlich stattfinden.
Neuwahlen richten sich nach dem Turnus der Abteilungen. Der Jugendtag der
Fachabteilungen hat mindestens 3 Wochen vor dem Vereinsjugendtag stattzufinden. §
9 Abteilungsjugendleitung Die Abteilungsjugendleitung besteht aus: · dem / der Vorsitzenden (Abteilungsjugendleiter) · dem / der stv. Vorsitzenden ·
dem/der AbteilungsjugendsprecherIn und dessen/deren Stv. a) Die Abteilungsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der
Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages der
Abteilung und des Vereinsjugendtages. Die Abteilungsjugendleitung ist für ihre
Beschlüsse dem Jugendtag der Abteilung, der Vereinsjugendleitung und dem
Vorstand des Vereins verantwortlich. b) Die Abteilungsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten der
Abteilung zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihrer
Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Jugendtages
der Abteilung, des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins. c) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die
Abteilungsjugendleitung Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse haben
beratenden Charakter und bedürfen der Zustimmung der Abteilungsjugendleitung. §
10 Jugendordnungsänderungen Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen
Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweckeinberufenen außerordentlichen
Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens
2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. § 11 Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung aller Organe der |
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Autor/F.d.I.v.: Jugendleiter TSV Freilassing Dr. Mike A. Populorum, E-Mail: mike (Klammeraffe) tsvjugend.de Creativ Research Services 1999 - 2010 Impressum/Copyright/Disclaimer Diese Website ist optimiert für Microsoft Internet Explorer ab 5.x und 1024 x 768 pixel |
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